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S A T Z U N G
des Kultur- und Heimatvereins Munster e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Munster e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 130025
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Munster und wurde im April 1949 unter der Bezeichnung „Kulturvereinigung Munster“ gegründet.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten, Theatergastspielen, Dichterlesungen, Kunstausstellungen, Pflege der plattdeutschen Sprache sowie naturkundliche Vorträge und Wanderungen.
(3) Innerhalb des Vereins können dafür Gruppen/Arbeitskreise gebildet werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt ab 01. des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Sprecher der
Gruppen/Arbeitskreise.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit
e) Wahl von Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung – durch Brief oder elektronische Post - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt nur diese. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer(in) geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglied – hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
als geschäftsführendem Vorstand,
d) dem/der Schriftführer(in),
e) bis zu drei Beisitzern/ Beisitzerinnen
im erweiterten Vorstand.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden oder vom/ von der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1. Vorsitzende oder der/ die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Sitzungsleiters/ Sitzungsleiterin den Ausschlag.
(5) Alle Vorstandssitzungen sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Sitzungsprotokoll ist von Schriftführer/-in und Sitzungsleiter/-in gemeinsam zu unterschreiben.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Das Vertretungsrecht des/ der 1. Vorsitzenden geht vor.
(7) Jede(r) Gruppe/ Arbeitskreis (§ 2 Abs. 3) wählt aus seinen Reihen eine(n) Sprecher(in), der/die in dieser Funktion an den Vorstandssitzungen – ohne Stimmrecht - teilnehmen kann. Diese(r) muss Mitglied im Verein sein.
§ 11 Wahl von Kassenprüfern
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 1 Jahr zwei Kassenprüfer.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Munster
die das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.07.2015
verabschiedet und mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.03.2024 geändert.
Munster, den 20.03.2024
Sigrid Werner Gabriele Richter-Uchtmann
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende
Angela Manthey
Schatzmeisterin
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